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Rechtsanwalt Patrick Maisch
Klingenberstr. 66
24222 Schwentinental
Telefon: (04 31) 53 64 70 59
kanzlei@pmrecht.de→ nur adminstrativer Kontakt, keine Mandatsanfragen, zum laufenden Mandat bitte nur nach Rücksprache
Eine Mandatsanfrage ist für beide Seiten unverbindlich. Ein Mandat kommt erst nach separatem Auftrag und Annahme-Bestätigung in Textform zustande. Keine Fristüberwachung vor Mandatsannahme. Sollten Sie nicht innerhalb 2 Stunden eine automatische Bestätigung erhalten, ist die elektronische Übermittlung technisch gescheitert. Dies gilt für E-Mail und Kontaktformular. Bitte nutzen Sie dann einen anderen Kommunikationsweg. Wenn Sie binnen 2h keine automatische Bestätigung erhalten, ist die Übermittlung fehlgeschlagen. Dann anderen Kommunikationsweg nutzen.
Die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen. Zuständige
Aufsichtsbehörde: Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer, Gottorfstr. 13, 24837 Schleswig.
Haftpflichtversicherung: R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart. Der
Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten über in anderen
Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros, im Zusammenhang mit der Beratung und
Beschäftigung mit außereuropäischem Recht und des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten.
Berufsrechtliche Regelungen: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), Berufsordnung für Rechtsanwälte
(BORA), Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG),Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union
(CCBE). Diese Vorschriften finden Sie auf den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
unter https://www.brak.de/anwaltschaft/berufsrecht/.
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft https://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/.
Gemäß § 73 Abs. 3 Nr. 3 BRAO besteht die Möglichkeit der außergerichtlichen Vermittlungsverfahrens
über die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer
https://www.rak-sh.de/berufsaufsicht-schlichtung/.
Die Einleitung eines solchen Verfahrens
kann auch ohne Zustimmung des Anwalts erfolgen, ein Schlichtungsvorschlag ist allerdings nur
verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird, § 73 Abs. 5 BRAO. Zur Teilnahme an einem
Streitbeilegungs- oder Schlichtungsverfahren besteht seitens des Anwalts keine Bereitschaft und
keine
Verpflichtung.