Abmahnung vom Mitbewerber wegen DSGVO – muss ich reagieren?

Zuletzt aktualisiert: 27.02.2026 | Lesezeit: 6 Minuten

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Zugunsten der Verständlichkeit orientiert er sich inhaltlich vereinfacht am Regelfall. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Durch die Nutzung der Inhalte kommt kein Mandatsverhältnis zustande. Beiträge geben die Rechtslage zum Aktualisierungsdatum wieder. Spätere Gesetzesänderungen, Rechtsprechung oder Einzelfallumstände können Inhalte überholen. Eine fortlaufende Aktualisierung erfolgt nicht. Maßgeblich ist der Rechtsstand des Aktualisierungsdatums. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen, ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Das Schreiben kommt per Anwaltspost, manchmal auch per E-Mail: Ein Mitbewerber – oder dessen Kanzlei – wirft Ihnen einen Datenschutzverstoß vor. Ihre Datenschutzerklärung sei mangelhaft, ein Cookie-Banner fehle, oder personenbezogene Daten würden ohne Rechtsgrundlage verarbeitet. Beigefügt ist eine Unterlassungserklärung mit Frist. Und plötzlich steht die Frage im Raum: Ist das ernst gemeint? Muss ich darauf reagieren? Oder ist das ein Versuch, mich unter Druck zu setzen?

Typische Ausgangslage

  • Sie betreiben einen Onlineshop oder eine Unternehmenswebseite und erhalten eine Abmahnung, die sich auf angebliche Mängel Ihrer Datenschutzerklärung stützt.
  • Ein Wettbewerber lässt Sie abmahnen, weil auf Ihrer Seite Tracking-Tools oder Analyse-Dienste ohne ausreichende Einwilligung eingebunden seien.
  • Die Abmahnung enthält eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer kurzen Frist – und eine Kostennote, die Sie übernehmen sollen.
  • Sie sind unsicher, ob der Abmahnende überhaupt berechtigt ist, DSGVO-Verstöße im Wettbewerbsrecht geltend zu machen.
  • Das Schreiben kommt von einer Kanzlei, die Sie nicht kennen, und der Ton ist betont formal – Sie vermuten eine Massenabmahnung.
  • Sie haben die Unterlassungserklärung beinahe unterschrieben, weil der geforderte Betrag „überschaubar" wirkte – und fragen sich jetzt, ob das klug gewesen wäre.

Warum eine Abmahnung wegen DSGVO oft komplizierter ist als gedacht

Die Grundsatzfrage: Darf ein Mitbewerber überhaupt wegen Datenschutz abmahnen?

Diese Frage klingt einfach, ist aber rechtlich alles andere als trivial. Über Jahre hinweg war umstritten, ob Mitbewerber DSGVO-Verstöße überhaupt im Rahmen des Wettbewerbsrechts beanstanden können – oder ob das ausschließlich den Datenschutzbehörden und den betroffenen Personen vorbehalten ist. Die Rechtsprechung hat sich hierzu entwickelt, aber die Ergebnisse sind differenziert und hängen von den konkreten Umständen ab. Ob eine bestimmte DSGVO-Vorschrift überhaupt eine wettbewerbsrechtlich relevante Marktverhaltensregel darstellt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das bedeutet: Selbst wenn Ihre Webseite tatsächlich einen datenschutzrechtlichen Mangel aufweist, heißt das noch lange nicht, dass der Mitbewerber Sie deshalb wirksam abmahnen kann.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung – eine unterschätzte Falle

Das größte Risiko liegt häufig nicht in der Abmahnung selbst, sondern in der beigefügten Unterlassungserklärung. Diese ist in aller Regel vom Abmahnenden formuliert – und zwar so, wie es ihm nützt. Wer eine solche Erklärung ungeprüft unterschreibt, bindet sich unter Umständen an Verpflichtungen, deren Tragweite weit über den eigentlichen Vorwurf hinausgeht. Die Vertragsstrafe, die bei einem künftigen Verstoß fällig wird, kann erheblich sein. Und „Verstoß" im Sinne einer zu weit gefassten Unterlassungserklärung kann Situationen erfassen, an die Sie beim Unterschreiben nicht im Entferntesten gedacht haben.

Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Prüfung

Eine einmal abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung ist bindend – oft auf Dauer. Sie lässt sich nachträglich kaum ändern oder aufheben. Selbst wenn die Abmahnung im Kern berechtigt sein sollte, kann die vorformulierte Erklärung zu weitreichend sein. Was harmlos klingt, kann jahrelang erhebliche finanzielle Risiken auslösen.

Nicht jede Abmahnung ist berechtigt – aber Schweigen ist keine Strategie

Es gibt durchaus Fälle, in denen Abmahnungen wegen DSGVO-Verstößen unberechtigt sind: weil der Abmahnende nicht klagebefugt ist, weil der beanstandete Verstoß gar nicht vorliegt, oder weil die Abmahnung formale Mängel aufweist. Manche Abmahnungen sind rechtsmissbräuchlich – etwa wenn sie erkennbar darauf abzielen, über Anwaltskosten und Vertragsstrafen Einnahmen zu erzielen, statt berechtigte Interessen zu verfolgen. Doch auch eine unberechtigte Abmahnung verschwindet nicht, wenn Sie sie ignorieren. Wer nicht reagiert, riskiert, dass der Abmahnende gerichtliche Schritte einleitet – und dann müssen Sie sich unter deutlich ungünstigeren Bedingungen verteidigen.

Die eigentliche Datenschutzsituation auf Ihrer Webseite

Unabhängig davon, ob die konkrete Abmahnung berechtigt ist oder nicht: Häufig deckt ein solches Schreiben Schwachstellen auf, die tatsächlich bestehen. Viele Unternehmenswebseiten weisen datenschutzrechtliche Mängel auf – sei es bei der Einbindung von Drittanbieter-Diensten, bei der Gestaltung des Cookie-Banners oder bei der Datenschutzerklärung selbst. Das Zusammenspiel aus DSGVO, ePrivacy-Richtlinie und den sich laufend entwickelnden Anforderungen der Rechtsprechung macht es für Laien praktisch unmöglich, alle Anforderungen ohne Unterstützung zuverlässig zu erfüllen.

Abmahnung als Warnsignal

Selbst wenn sich die konkrete Abmahnung als unberechtigt herausstellt, kann sie auf echte datenschutzrechtliche Defizite hinweisen. Diese können nicht nur zu weiteren Abmahnungen führen, sondern auch zu Verfahren der Datenschutzaufsichtsbehörden – mit eigenen, davon unabhängigen Bußgeld- und Sanktionsfolgen.

Was auf dem Spiel steht

Finanzielle Risiken auf mehreren Ebenen

Die finanziellen Folgen einer DSGVO-Abmahnung beschränken sich nicht auf die geforderten Anwaltskosten. Je nach Reaktion können sich verschiedene Kostenebenen aufbauen:

  • Anwaltskosten der Gegenseite, wenn die Abmahnung berechtigt ist
  • Vertragsstrafen aus einer zu weit gefassten Unterlassungserklärung – möglicherweise wiederholt
  • Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, falls der Abmahnende klagt
  • Bußgelder der Datenschutzaufsichtsbehörde, falls diese unabhängig tätig wird
  • Schadensersatzforderungen betroffener Personen nach der DSGVO

Reputationsrisiken für Ihr Unternehmen

Gerade für Selbständige, Gründer und kleine Unternehmen kann eine öffentlich gewordene Auseinandersetzung um Datenschutzverstöße geschäftsschädigend wirken. Kunden, Geschäftspartner und Investoren reagieren sensibel auf Signale, die auf einen nachlässigen Umgang mit personenbezogenen Daten hindeuten. Das gilt besonders, wenn Sie im E-Commerce, im Gesundheitswesen oder in anderen datenintensiven Branchen tätig sind.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Wer als GmbH-Geschäftsführer für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten verantwortlich ist, kann unter bestimmten Umständen auch persönlich in Anspruch genommen werden. Die Frage, wann und in welchem Umfang eine persönliche Haftung bei Datenschutzverstößen in Betracht kommt, ist komplex – aber sie stellt sich, und sie sollte nicht erst beantwortet werden, wenn es zu spät ist.

Wie die Kanzlei Sie unterstützt

Die Kanzlei ist im Raum Kiel ansässig und berät Mandanten bundesweit. Wenn Sie eine Abmahnung wegen eines DSGVO-Verstoßes erhalten haben, können Sie über die Kontaktseite Ihren Fall schildern. Sie erhalten eine erste Einschätzung, ob und wie anwaltliche Unterstützung in Ihrer Situation sinnvoll ist – kostenfrei und unverbindlich. Nach einer Mandatierung erfolgt die weitere Betreuung bei Bedarf auch per Videoberatung, sodass Ihr Standort keine Rolle spielt.

Entscheidend ist, dass Sie zeitnah handeln. Abmahnungen enthalten in der Regel Fristen, und auch wenn diese nicht immer maßgeblich sein müssen, verschlechtert Untätigkeit Ihre Position. Eine fundierte Einschätzung durch jemanden, der sowohl die datenschutzrechtliche als auch die wettbewerbsrechtliche Seite beurteilen kann, ist der sinnvollste erste Schritt – vor jeder eigenen Reaktion gegenüber der Gegenseite.

Abmahnung erhalten? Lassen Sie den Fall einschätzen.

Schildern Sie Ihre Situation über die Kontaktseite – Sie erhalten eine erste Einschätzung, ob und wie anwaltliche Unterstützung sinnvoll ist. Kostenfrei, unverbindlich und bundesweit.