Als Geschäftsführer gekündigt – was sind meine Rechte?
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Zugunsten der Verständlichkeit orientiert er sich inhaltlich vereinfacht am Regelfall. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Durch die Nutzung der Inhalte kommt kein Mandatsverhältnis zustande. Beiträge geben die Rechtslage zum Aktualisierungsdatum wieder. Spätere Gesetzesänderungen, Rechtsprechung oder Einzelfallumstände können Inhalte überholen. Eine fortlaufende Aktualisierung erfolgt nicht. Maßgeblich ist der Rechtsstand des Aktualisierungsdatums. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen, ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Von einem Tag auf den anderen stehen Sie vor verschlossener Tür – oder sollen zumindest so schnell wie möglich gehen. Als Geschäftsführer trifft eine Kündigung besonders hart: Kein Kündigungsschutzgesetz, oft ein zeitgleicher Widerruf der Organstellung, und plötzlich stehen Sie ohne operative Funktion da. Jetzt kommt es darauf an, keine voreiligen Entscheidungen zu treffen – und keine Fristen zu verpassen, die Sie nicht einmal kennen.
Typische Ausgangslage
- Die Gesellschafterversammlung hat Ihre Abberufung beschlossen und gleichzeitig den Geschäftsführervertrag gekündigt – beides kam ohne Vorwarnung.
- Sie sind Gesellschafter-Geschäftsführer und haben sich mit den Mitgesellschaftern überworfen. Jetzt wird Ihre Position als Hebel im Streit genutzt.
- Man bietet Ihnen eine Aufhebungsvereinbarung an – mit einer Frist von wenigen Tagen und dem Hinweis, andernfalls werde fristlos gekündigt.
- Sie wurden mündlich freigestellt und wissen nicht, ob Sie noch Zugang zu Unterlagen, E-Mails und Geschäftskonten haben dürfen.
- Ihr Geschäftsführervertrag enthält ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, und Sie fragen sich, ob Sie Ihre nächste berufliche Station überhaupt antreten dürfen.
- Die GmbH verweigert die Zahlung offener Tantiemen und Bonusansprüche und behauptet, es lägen Pflichtverletzungen vor.
Warum die Situation ernster ist als gedacht
Kein Arbeitnehmerschutz – andere Spielregeln
Das größte Missverständnis: Viele Geschäftsführer gehen davon aus, sie seien „wie Arbeitnehmer" geschützt. Tatsächlich greift das Kündigungsschutzgesetz in aller Regel nicht. Die Abberufung als Organ und die Kündigung des Dienstvertrags sind zwei getrennte Vorgänge mit jeweils eigenen Voraussetzungen – und eigenen Fallstricken. Was bei einem Angestellten selbstverständlich wäre, gilt für Sie schlicht nicht. Das verändert die gesamte Verteidigungslinie.
Abberufung und Vertragskündigung – zwei Baustellen gleichzeitig
Gesellschaftsrechtlich kann die Abberufung unter Umständen anfechtbar sein – etwa wenn Beschlüsse formell fehlerhaft zustande gekommen sind oder der Gesellschaftsvertrag besondere Schutzklauseln enthält. Gleichzeitig läuft auf der dienstvertraglichen Seite eine eigenständige Prüfung: Wurde die richtige Kündigungsfrist eingehalten? Liegt überhaupt ein Kündigungsgrund vor? Beide Ebenen beeinflussen sich gegenseitig, lassen sich aber nicht mit denselben Mitteln angreifen. Wer das verwechselt, verliert auf beiden Seiten.
Aufhebungsvereinbarungen unter Druck
In vielen Fällen wird dem Geschäftsführer unmittelbar nach der Abberufung eine Aufhebungsvereinbarung vorgelegt. Der Druck ist groß: Man will den Zustand schnell beenden, der Steuerberater drängt, und die Formulierungen klingen auf den ersten Blick fair. Doch solche Vereinbarungen regeln weit mehr als nur die Abfindung – sie enthalten typischerweise Klauseln zu Wettbewerbsverboten, Anspruchsverzichten, Rückgabepflichten und steuerlichen Konsequenzen. Eine Unterschrift ohne anwaltliche Prüfung kann Sie um erhebliche Beträge bringen.
Vorsicht bei sofortiger Unterschrift
Eine einmal unterzeichnete Aufhebungsvereinbarung lässt sich nur in seltenen Ausnahmefällen wieder beseitigen. Zeitdruck allein begründet kein Anfechtungsrecht. Lassen Sie sich nicht zu einer sofortigen Unterzeichnung drängen – selbst wenn man Ihnen eine Frist von nur wenigen Tagen setzt.
Haftungsrisiken enden nicht mit der Abberufung
Wer als Geschäftsführer ausscheidet, ist damit nicht automatisch aus der Haftung entlassen. Ansprüche wegen angeblicher Pflichtverletzungen während der Amtszeit können auch nach der Trennung geltend gemacht werden. Umgekehrt haben Sie möglicherweise eigene Ansprüche – etwa auf ausstehende Vergütung, Tantieme oder eine vertraglich vereinbarte Abfindung. Beide Seiten spielen in Trennungsverhandlungen eine zentrale Rolle. Ohne eine klare Analyse Ihres Geschäftsführervertrags und der tatsächlichen Vorgänge in der GmbH lässt sich nicht beurteilen, wo Sie stehen.
Gesellschafterstellung und Geschäftsführeramt – ein doppelter Konflikt
Besonders komplex wird es, wenn Sie zugleich Gesellschafter sind. Dann stehen neben der Kündigung als Geschäftsführer häufig noch ganz andere Fragen im Raum: Bewertung und Übertragung von Geschäftsanteilen, Gewinnbeteiligungen, Informationsrechte, möglicherweise sogar ein Gesellschafterstreit mit dem Ziel, Sie auch als Gesellschafter hinauszudrängen. Diese Gemengelage erfordert einen Überblick über das gesamte Bild – nicht nur über die Kündigung allein.
Zwei Rollen, zwei Rechtsbeziehungen
Als Gesellschafter-Geschäftsführer sind Sie in einer Doppelrolle: Ihre Organstellung, Ihr Dienstvertrag und Ihre Gesellschafterrechte folgen jeweils eigenen Regeln. Eine Maßnahme, die auf der einen Ebene zulässig ist, kann auf der anderen angreifbar sein. Genau diese Wechselwirkungen machen professionelle Begleitung unverzichtbar.
Wie die Kanzlei Sie unterstützt
Wenn Sie als Geschäftsführer gekündigt oder abberufen wurden, zählt eine rasche erste Orientierung. Über Kontakt können Sie Ihren Fall schildern – die Kanzlei gibt Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung, ob und wie anwaltliche Unterstützung in Ihrer Situation sinnvoll ist. Das ist noch keine Rechtsberatung und keine Sachverhaltsprüfung, sondern ein erster Austausch, um die Weichen richtig zu stellen.
Die Kanzlei ist im Raum Kiel ansässig und bundesweit tätig. Nach einer Mandatierung erfolgt die weitere Zusammenarbeit – einschließlich eingehender Vertragsprüfung, Strategieentwicklung und Verhandlungsführung – auf Wunsch vollständig digital z. B. per Videocall. So ist eine intensive Betreuung unabhängig von Ihrem Standort gewährleistet.
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