Gesellschafter-Geschäftsführer kündigen – was muss ich beachten?
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Zugunsten der Verständlichkeit orientiert er sich inhaltlich vereinfacht am Regelfall. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Durch die Nutzung der Inhalte kommt kein Mandatsverhältnis zustande. Beiträge geben die Rechtslage zum Aktualisierungsdatum wieder. Spätere Gesetzesänderungen, Rechtsprechung oder Einzelfallumstände können Inhalte überholen. Eine fortlaufende Aktualisierung erfolgt nicht. Maßgeblich ist der Rechtsstand des Aktualisierungsdatums. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen, ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Sie haben einen Gesellschafter-Geschäftsführer in Ihrer GmbH, mit dem die Zusammenarbeit nicht mehr funktioniert – oder Sie sind selbst Gesellschafter-Geschäftsführer und spüren, dass man Sie loswerden will. In beiden Fällen ahnen Sie vermutlich schon: Einen Gesellschafter-Geschäftsführer zu kündigen, ist etwas grundlegend anderes als die Kündigung eines normalen Angestellten. Und genau da beginnen die Probleme.
Typische Ausgangslage
- Sie sind Mitgesellschafter und möchten den anderen Gesellschafter-Geschäftsführer von der Geschäftsführung entbinden – wissen aber nicht, wo Sie rechtlich ansetzen können.
- Sie sind selbst Gesellschafter-Geschäftsführer, erhalten Signale, dass Ihre Abberufung geplant ist, und fragen sich, wie Sie Ihre Position und Ihre Ansprüche sichern.
- Ein Gesellschafter-Geschäftsführer blockiert wichtige Entscheidungen oder schadet dem Unternehmen – die übrigen Gesellschafter wollen handeln, sind sich aber über den richtigen Weg unsicher.
- Nach einem Zerwürfnis unter den Gesellschaftern steht plötzlich die Frage im Raum, ob der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer überhaupt wirksam abberufen werden kann.
- Sie haben bereits gekündigt oder eine Abberufung ausgesprochen – und nun wehrt sich der Betroffene, weil formale Fehler im Raum stehen.
Warum die Kündigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers oft komplizierter ist als gedacht
Abberufung und Kündigung – zwei verschiedene Dinge
Wer einen Gesellschafter-Geschäftsführer „kündigen" will, denkt meist an einen einzigen Vorgang. Tatsächlich handelt es sich um zwei rechtlich getrennte Ebenen: Die Abberufung (also die Beendigung der Organstellung als Geschäftsführer) und die Kündigung des Geschäftsführervertrags (also die Beendigung des schuldrechtlichen Anstellungsverhältnisses). Beide Vorgänge folgen unterschiedlichen Regeln, können zeitlich auseinanderfallen und erfordern jeweils eigene Beschlüsse oder Erklärungen. Wer hier eines mit dem anderen verwechselt oder nur eine Seite bedenkt, riskiert, dass die Trennung ins Leere läuft – oder dass erhebliche Vergütungsansprüche weiterlaufen, obwohl der Geschäftsführer längst nicht mehr tätig ist.
Der Gesellschaftsvertrag als entscheidende Weichenstellung
Was in Ihrem konkreten Fall möglich ist und was nicht, hängt ganz wesentlich vom Gesellschaftsvertrag Ihrer GmbH ab. Dort können Regelungen enthalten sein, die eine Abberufung erschweren, an bestimmte Voraussetzungen knüpfen oder sogar ganz ausschließen. Gerade bei GmbHs mit zwei gleichberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführern finden sich häufig Klauseln, die nur eine Abberufung aus wichtigem Grund zulassen. Was genau als „wichtiger Grund" gilt und ob der konkrete Sachverhalt diese Schwelle erreicht, ist eine der heikelsten Fragen im GmbH-Recht – und eine, die regelmäßig vor Gericht landet.
Stimmrechtsfragen und Beschlussmehrheiten
Die Abberufung eines Geschäftsführers erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Doch gerade beim Gesellschafter-Geschäftsführer stellt sich eine zentrale Frage: Darf der Betroffene bei der Abstimmung über seine eigene Abberufung mitstimmen? Die Antwort ist keineswegs selbstverständlich und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei bestimmten Konstellationen besteht ein Stimmverbot – bei anderen nicht. Wer das falsch einschätzt, produziert einen anfechtbaren oder sogar nichtigen Beschluss. Besonders in Zwei-Personen-GmbHs oder bei gleich verteilten Anteilen entstehen hier Pattsituationen, die ohne professionelle Begleitung kaum aufzulösen sind.
Das Risiko fehlerhafter Verfahrensschritte
Eine Abberufung oder Kündigung, die formal fehlerhaft ist, kann vom Betroffenen angefochten werden – mit weitreichenden Folgen. Fehler bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung, bei der Beschlussfassung oder bei der Zustellung der Kündigung können dazu führen, dass der gesamte Vorgang unwirksam ist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer bleibt dann im Amt, hat möglicherweise Schadensersatzansprüche – und das Vertrauensverhältnis ist endgültig zerstört, ohne dass eine Trennung erreicht wurde.
Vorschnelles Handeln kann teuer werden
Eine fehlerhafte Abberufung oder Kündigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann nicht nur unwirksam sein – sie kann auch Schadensersatzansprüche auslösen und die Position des Betroffenen sogar stärken. Gleichzeitig laufen Vergütungsansprüche aus dem Geschäftsführervertrag unter Umständen weiter, solange dieser nicht wirksam beendet ist. Die wirtschaftlichen Folgen eines misslungenen Trennungsversuchs übersteigen die Kosten anwaltlicher Beratung in der Regel um ein Vielfaches.
Was die Situation zusätzlich erschwert
Die Doppelrolle als Gesellschafter und Geschäftsführer
Die besondere Schwierigkeit liegt in der Doppelrolle des Betroffenen: Er ist nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Gesellschafter – und damit Miteigentümer des Unternehmens. Selbst wenn die Abberufung als Geschäftsführer gelingt, bleibt er Gesellschafter mit allen damit verbundenen Rechten: Stimmrecht, Informationsrecht, Gewinnbeteiligung. Die Trennung von der Geschäftsführung löst also den zugrunde liegenden Konflikt häufig nicht. Oft muss parallel geprüft werden, ob und wie auch die Gesellschafterstellung beendet werden kann – ein eigenständiges, ebenso anspruchsvolles Thema.
Kein Arbeitsrecht, aber auch nicht ganz ohne Schutz
Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist in der Regel kein Arbeitnehmer. Das bedeutet: Kündigungsschutzgesetz, Betriebsratsanhörung und vergleichbare arbeitsrechtliche Schutzvorschriften greifen grundsätzlich nicht. Daraus den Schluss zu ziehen, die Trennung sei deshalb einfach, wäre allerdings ein gefährlicher Irrtum. An die Stelle des Arbeitsrechts treten gesellschaftsrechtliche Schutzinstrumente, vertragliche Regelungen im Geschäftsführervertrag und allgemeine zivilrechtliche Grundsätze, die in ihrer Gesamtheit einen durchaus wirksamen Schutz bieten können – nur eben einen anderen als im Arbeitsrecht.
Wirtschaftliche und persönliche Dimension
Hinter der rechtlichen Frage steht fast immer ein Konflikt, der wirtschaftlich und persönlich tief reicht. Jahrelange Zusammenarbeit, gemeinsam aufgebaute Strukturen, gegenseitige Abhängigkeiten – all das macht die Situation emotional aufgeladen und die Gefahr von Kurzschlussreaktionen groß. Gerade deshalb ist es wichtig, die rechtlichen Möglichkeiten nüchtern zu analysieren, bevor Schritte eingeleitet werden, die sich nicht mehr zurücknehmen lassen.
Auch als Betroffener: Frühzeitig beraten lassen
Wenn Sie selbst Gesellschafter-Geschäftsführer sind und eine Abberufung oder Kündigung befürchten, ist schnelles Handeln ratsam. Ihre Rechte und möglichen Ansprüche – etwa auf Abfindung oder Weiterzahlung der Vergütung – hängen stark von den konkreten Umständen und dem Inhalt Ihres Vertrags ab. Je früher Sie Ihre Position kennen, desto besser können Sie reagieren.
Wie die Kanzlei Sie unterstützt
Die Kanzlei berät sowohl Gesellschafter, die eine Trennung von einem Gesellschafter-Geschäftsführer anstreben, als auch Gesellschafter-Geschäftsführer, die ihre eigene Position schützen möchten. Der Standort liegt im Raum Kiel – die Beratung und Betreuung erfolgt bundesweit. Schildern Sie Ihren Fall über die Kontaktseite: Sie erhalten eine erste Einschätzung, ob und wie anwaltliche Unterstützung in Ihrer Situation sinnvoll ist. Diese Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Nach einer Mandatierung steht für die weitere Betreuung auch Videoberatung zur Verfügung – unabhängig davon, wo in Deutschland Sie sich befinden.
Weiterführende Themen
Gesellschafter-Geschäftsführer kündigen – oder sich gegen eine Kündigung wehren?
Ob Sie handeln wollen oder sich verteidigen müssen: Der erste Schritt ist, Ihre rechtliche Position zu kennen. Schildern Sie Ihren Fall über die Kontaktseite – Sie erhalten eine kostenlose Ersteinschätzung, ob anwaltliche Unterstützung in Ihrer Situation sinnvoll ist. Die Kanzlei ist bundesweit tätig.