Ehepartner stirbt – was steht mir zu und was den Kindern?

Zuletzt aktualisiert: 27.02.2026 | Lesezeit: 7 Minuten

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Zugunsten der Verständlichkeit orientiert er sich inhaltlich vereinfacht am Regelfall. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Durch die Nutzung der Inhalte kommt kein Mandatsverhältnis zustande. Beiträge geben die Rechtslage zum Aktualisierungsdatum wieder. Spätere Gesetzesänderungen, Rechtsprechung oder Einzelfallumstände können Inhalte überholen. Eine fortlaufende Aktualisierung erfolgt nicht. Maßgeblich ist der Rechtsstand des Aktualisierungsdatums. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist ausgeschlossen, ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Ihr Ehepartner ist gestorben, und zwischen Trauer und Formalitäten steht plötzlich eine Frage im Raum, die sich fast unangemessen anfühlt: Was steht mir eigentlich zu – und was bekommen die Kinder? Vielleicht hat die Bank schon das Konto gesperrt, vielleicht fragt ein Kind bereits nach „seinem Anteil", vielleicht gibt es ein Testament, das Sie überrascht hat. Sie wollen niemandem etwas wegnehmen – aber Sie müssen auch wissen, wovon Sie in den nächsten Monaten leben.

Typische Ausgangslage

  • Ihr Ehepartner ist verstorben, es gibt kein Testament – und Sie fragen sich, ob Sie das gemeinsame Haus behalten dürfen oder ob die Kinder Miteigentümer geworden sind.
  • Es existiert ein Berliner Testament, aber eines der Kinder fordert jetzt schon seinen Pflichtteil – und Sie wissen nicht, ob Sie darauf reagieren müssen.
  • Sie sind in zweiter Ehe verheiratet, es gibt Kinder aus verschiedenen Beziehungen, und die Frage, wer was erbt, ist alles andere als klar.
  • Ihr verstorbener Ehepartner war selbständig oder an einer GmbH beteiligt – und Sie haben keine Ahnung, was das für den Nachlass bedeutet.
  • Das Bankkonto ist gesperrt, Rechnungen laufen auf, und Sie kommen an nichts heran, weil die Erbfolge noch nicht geklärt ist.
  • Sie vermuten, dass zu Lebzeiten Schenkungen an eines der Kinder geflossen sind, und fragen sich, ob das jetzt bei der Verteilung eine Rolle spielt.

Warum die Aufteilung zwischen Ehepartner und Kindern oft komplizierter ist als gedacht

Erbquoten sind keine einfache Rechnung

Viele Menschen gehen davon aus, dass der überlebende Ehepartner automatisch alles erbt – oder zumindest den größten Teil. Das stimmt so nicht. Wie viel Ihnen zusteht und wie viel den Kindern, hängt von mehreren Faktoren ab, die sich gegenseitig beeinflussen: der Güterstand Ihrer Ehe (also ob Sie beispielsweise Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart hatten), die Anzahl der Kinder und die Frage, ob ein Testament oder ein Erbvertrag existiert. Schon die Bestimmung des Güterstands – die viele Eheleute gar nicht bewusst getroffen haben – kann die Erbquote erheblich verschieben. Was Ihnen auf den ersten Blick als „die Hälfte" erscheint, kann in Wahrheit deutlich mehr oder weniger sein.

Testament vorhanden – Problem gelöst?

Ein Testament schafft oft Klarheit, manchmal aber auch neue Konflikte. Gerade beim Berliner Testament – einer bei Ehepaaren weit verbreiteten Gestaltung – entsteht häufig der Eindruck, dass der überlebende Partner zunächst alles erhält und die Kinder erst später zum Zug kommen. Doch auch hier haben Kinder gesetzlich abgesicherte Mindestansprüche, die sich nicht einfach durch ein Testament beseitigen lassen. Ob und in welcher Höhe solche Ansprüche bestehen, ist eine der häufigsten Streitfragen nach dem Tod eines Elternteils. Hinzu kommt: Nicht jedes Testament ist wirksam. Formfehler, unklare Formulierungen oder veränderte Lebensumstände können dazu führen, dass die gewünschte Regelung ganz oder teilweise ins Leere läuft.

Pflichtteilsansprüche der Kinder

Selbst wenn Sie als Ehepartner im Testament als Alleinerbe eingesetzt wurden, können die Kinder einen Pflichtteil geltend machen. Dieser Anspruch richtet sich in Geld gegen Sie persönlich als Erben. Die Berechnung des Pflichtteils klingt auf den Papier einfach, ist es in der Praxis aber selten: Der Nachlasswert muss vollständig ermittelt werden – einschließlich Immobilien, Beteiligungen, Kontoguthaben und Verbindlichkeiten. Gerade bei Immobilien oder Unternehmensanteilen gehen die Vorstellungen über den Wert regelmäßig weit auseinander. Und wenn zu Lebzeiten Schenkungen geflossen sind, können sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche hinzukommen, die den Betrag weiter erhöhen.

Pflichtteilsansprüche können existenzbedrohend sein

Wenn der Nachlass überwiegend aus einer Immobilie besteht und ein Kind seinen Pflichtteil einfordert, kann das dazu führen, dass Sie das Haus verkaufen müssen, um den Anspruch zu bedienen. Diese Situation trifft Hinterbliebene oft völlig unvorbereitet – insbesondere wenn sie davon ausgegangen sind, im gemeinsamen Zuhause wohnen bleiben zu können.

Unternehmensbeteiligungen im Nachlass

War Ihr Ehepartner selbständig, Gesellschafter einer GmbH oder an einem Unternehmen beteiligt, wird die Nachlassverteilung noch einmal deutlich komplexer. Gesellschaftsverträge enthalten häufig eigene Regelungen darüber, was im Todesfall eines Gesellschafters geschieht – und diese Regelungen können vom Erbrecht abweichen. Es kann sein, dass ein GmbH-Anteil nicht automatisch auf die Erben übergeht oder dass besondere Bewertungsregeln greifen. Gleichzeitig fließt der Wert der Beteiligung in die Berechnung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen ein. Hier greifen Erb-, Gesellschafts- und Steuerrecht ineinander – eine Konstellation, die ohne fachkundige Begleitung kaum zu durchschauen ist.

Steuerliche Dimension

Die Frage „Was steht mir zu?" hat nicht nur eine erbrechtliche, sondern auch eine steuerliche Seite. Ehepartner und Kinder werden bei der Erbschaftsteuer unterschiedlich behandelt – es gelten verschiedene Freibeträge und Steuerklassen. Je nachdem, wie der Nachlass aufgeteilt wird, können die steuerlichen Belastungen erheblich variieren. Bestimmte Vermögenswerte, etwa selbstgenutzte Immobilien, können unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt sein – allerdings nur, wenn diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind und die richtigen Schritte unternommen werden.

Erbengemeinschaft mit den eigenen Kindern

Wenn kein Testament existiert, erben Sie und die Kinder gemeinsam – als sogenannte Erbengemeinschaft. Das bedeutet: Niemand kann allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Jede Entscheidung – ob Kontoverfügung, Immobilienverkauf oder Mietvertrag – erfordert grundsätzlich die Zustimmung aller. Selbst in harmonischen Familien kann das schnell zu Blockaden führen.

Warum gerade in dieser Situation anwaltliche Begleitung sinnvoll ist

Die Fehlerquellen sind zahlreich – und die Folgen oft dauerhaft

Die Verteilung des Nachlasses zwischen Ehepartner und Kindern berührt nahezu jedes erbrechtliche Thema gleichzeitig: gesetzliche Erbfolge, testamentarische Verfügungen, Güterrecht, Pflichtteilsrecht, Bewertungsfragen, Steuerrecht. Jeder dieser Bereiche hat eigene Regeln und Ausnahmen. Ein Fehler in einem Bereich – etwa eine falsche Einschätzung des Güterstands oder eine unvollständige Nachlassbewertung – kann weitreichende Konsequenzen haben, die sich später nur schwer oder gar nicht mehr korrigieren lassen.

Familiäre Beziehungen stehen auf dem Spiel

Erbstreitigkeiten zwischen überlebendem Elternteil und Kindern gehören zu den belastendsten Konflikten überhaupt. Sie betreffen nicht nur Geld, sondern auch Beziehungen, Erinnerungen und das Gefühl von Gerechtigkeit. Eine frühzeitige fachkundige Einordnung kann dazu beitragen, dass aus einer schwierigen Situation kein dauerhafter Familienkonflikt wird – indem alle Beteiligten wissen, worauf sie Anspruch haben und worauf nicht.

Wie die Kanzlei Sie unterstützt

Die Kanzlei berät im Erbrecht von ihrem Standort im Raum Kiel aus – und nach Mandatierung bundesweit per Videoberatung. Ob Sie in Schleswig-Holstein leben oder anderswo in Deutschland: Schildern Sie Ihre Situation über die Kontaktseite, und Sie erhalten eine erste Einschätzung, ob und wie anwaltliche Unterstützung in Ihrem Fall sinnvoll ist. Diese Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Erst nach einer Mandatierung folgt die eingehende Prüfung Ihres Sachverhalts mit umfassender Beratung.

Ihr Ehepartner ist verstorben – und Sie brauchen Klarheit?

Schildern Sie Ihren Fall über die Kontaktseite – Sie erhalten eine kostenlose Ersteinschätzung, ob und wie anwaltliche Unterstützung in Ihrer Situation sinnvoll ist. Bundesweit erreichbar, Kanzlei im Raum Kiel.